Die Frage nach Steuervorteilen bei der Anschlussfinanzierung ist schnell gestellt — aber die Antwort hängt vollständig davon ab, wie die Immobilie genutzt wird. Eigennutzer haben fast keine direkten steuerlichen Abzüge. Vermieter dagegen können Zinsen, Notarkosten und sogar Beratungsgebühren steuerlich geltend machen — und das macht einen erheblichen Unterschied.
Eigennutzer: Die ehrliche Wahrheit

Wer in seiner Immobilie selbst wohnt, kann die Zinsen der Anschlussfinanzierung nicht steuerlich absetzen. Das war früher anders (Eigenheimzulage bis 2005), ist heute aber eindeutig: Schuldzinsen für eigengenutzte Immobilien sind keine abzugsfähigen Ausgaben nach deutschem Steuerrecht.
Ausnahmen für Eigennutzer gibt es nur in sehr spezifischen Fällen:
- Anteiliges Arbeitszimmer: Wenn Sie Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind und ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nutzen, können Sie den entsprechenden Flächenanteil der Zinsen als Betriebsausgabe absetzen. Bei 15 m² Arbeitszimmer auf 150 m² Gesamtfläche = 10 % der Zinsen absetzbar.
- Teilweise Vermietung: Wenn Sie einen Teil des Hauses vermieten (z.B. Einliegerwohnung, Etage), sind die auf den vermieteten Teil entfallenden Zinsen absetzbar — proportional nach Fläche oder Einheitswert.
Vermieter: Zinsen vollständig absetzbar — und noch mehr
Bei vermieteten Immobilien ist das Bild grundlegend anders. Die Darlehenszinsen der Anschlussfinanzierung sind vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar (§ 21 EStG). Das reduziert die steuerpflichtigen Mieteinnahmen Euro für Euro.
Rechenbeispiel Vermieter: Reale Steuerersparnis
Ausgangssituation: Vermietete Eigentumswohnung, Restschuld 180.000 Euro, Zinssatz 3,6 %, Steuersatz 42 % (oberer Bereich Mittelschicht), Zinsbindung 10 Jahre:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahreszinsen (180.000 € × 3,6 %) | 6.480 € |
| Steuerersparnis (6.480 € × 42 %) | 2.722 € |
| Tatsächliche Nettozinsbelastung | 3.758 € |
| Effektiver Nettozinssatz nach Steuer | 2,09 % |
Der Steuervorteil halbiert nahezu die reale Zinsbelastung. Bei 42 % Steuersatz kostet ein 3,6 %-Darlehen effektiv nur 2,09 %. Das macht die Wahl zwischen Eigenkapitaleinsatz und Fremdfinanzierung aus Steuerperspektive anders als bei Eigennutzern.
Was noch absetzbar ist (für Vermieter)
| Kostenpunkt | Absetzbarkeit |
|---|---|
| Darlehenszinsen | Vollständig als Werbungskosten |
| Notarkosten Grundschuld-Abtretung | Vollständig als Werbungskosten |
| Grundbuchamtsgebühren | Vollständig als Werbungskosten |
| Bearbeitungsgebühren der neuen Bank | Als Werbungskosten, sofern tatsächlich anfallend |
| Wertgutachten-Kosten (für neue Bank) | Als Werbungskosten |
| Steuerberatungskosten für Vermietung | Als Werbungskosten |
Denkmalschutz: § 7i EStG — erhöhte Abschreibung

Bei denkmalgeschützten Immobilien greift § 7i EStG — ein Sonderparagraph, der deutlich höhere Abschreibungen auf Sanierungskosten erlaubt als die normale Gebäudeabschreibung. Das betrifft zwar nicht direkt die Zinsen der Anschlussfinanzierung, aber es verändert die Gesamtsteuerbetrachtung erheblich:
- Abschreibung der Sanierungskosten: 9 % in Jahren 1–8, dann 7 % in Jahren 9–12
- Bei 100.000 Euro Sanierungskosten: 9.000 Euro Abschreibung im ersten Jahr
- Bei 42 % Steuersatz: 3.780 Euro Steuerersparnis allein durch Sanierungsabschreibung
Wenn die Anschlussfinanzierung Sanierungskosten am Denkmal mit einschließt, multipliziert sich der Steuervorteil. Unbedingt Steuerberater einschalten — die Anforderungen für § 7i sind formal und müssen vorab mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden.
Selbstständige und Freiberufler: Anteiliges Arbeitszimmer
Wenn Sie Selbstständige/r sind und ein anerkanntes Arbeitszimmer in der eigengenutzen Immobilie haben, können Sie die Zinsen der Anschlussfinanzierung anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Der Anteil richtet sich nach dem Flächenverhältnis.
Beispiel: Gesamtfläche Haus 160 m², Arbeitszimmer 20 m² (12,5 % Fläche). Jährliche Zinsen 6.000 Euro → absetzbar: 750 Euro. Bei 35 % Steuersatz: 262 Euro Steuerersparnis jährlich. Nicht dramatisch, aber vorhanden.
Wohnriester (Eigenheimrente): Für Eigennutzer
Eigennutzer können im Rahmen des Wohnriesters Tilgungsleistungen auf das Darlehen riestern — also Tilgungsanteile wie Altersvorsorgebeiträge behandeln und staatlich fördern lassen. Das betrifft streng genommen nicht die Zinsen, sondern die Tilgung. Voraussetzungen: Das Darlehen muss als Altersvorsorgedarlehen zertifiziert sein. Das sollte beim Abschluss der Anschlussfinanzierung besprochen werden, wenn Sie Riester-Sparer sind.
Gemischt genutzte Immobilien: Aufteilung ist Pflicht
Bei gemischter Nutzung (teilweise Eigennutzung, teilweise Vermietung) muss die Aufteilung der abzugsfähigen Kosten sorgfältig dokumentiert werden. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel eine Flächenaufteilung — die Zinsen werden entsprechend prozentual zwischen Eigennutzung (nicht abzugsfähig) und Vermietung (abzugsfähig) aufgeteilt.
Ja — die Notarkosten und Grundbuchamtsgebühren der Grundschuld-Abtretung sind als Werbungskosten absetzbar, sofern die Immobilie vermietet ist. Das macht sie bei 42 % Steuersatz effektiv zu einem staatlichen Zuschuss von 42 % der Kosten. Selbst 400 Euro Notarkosten kosten netto nur 232 Euro.
Ja — sobald die Immobilie eigengenutzt wird, entfällt die Absetzbarkeit der Zinsen für den Eigennutzungsanteil. Wenn Sie zwischen Vermietung und Eigennutzung wechseln, werden die Zinsen ab dem Datum des Eigeneinzugs nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Das ist steuerlich relevant und sollte mit dem Steuerberater geplant werden.
Bei vermieteten Immobilien: Idealerweise vor Abschluss der Anschlussfinanzierung. Der Steuerberater kann helfen, die Finanzierungsstruktur so zu gestalten, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit maximiert wird — z.B. bei gemischter Nutzung oder wenn mehrere Objekte betroffen sind. Kosten für diese Beratung: 100–300 Euro, die selbst wiederum absetzbar sind.